Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber zu einem System der Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen (Rechtssache C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 festgestellt, dass die Pflicht zur Erfassung schon heute aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Erfasst gehören Beginn, Ende und Dauer — nicht bloß die Summe am Monatsende. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Ein Stundenzettel wird selten im Moment ausgefüllt, sondern am Ende der Woche aus dem Gedächtnis. Eine Tabelle lässt sich nachträglich ändern, ohne dass es jemand sieht. Beides hält einer Prüfung schlecht stand und führt am Zahltag zu Diskussionen, die niemand gewinnen kann.
Gestempelt wird dort, wo gearbeitet wird: am Sticker neben der Tür, am QR-Aushang, am Tablet oder beim Schichtleiter. Die Uhrzeit kommt vom Server, nicht vom Telefon. Ein einmal gesetzter Eintrag wird nie überschrieben; wer korrigieren muss, legt eine Korrektur mit Begründung an, und der ursprüngliche Eintrag bleibt sichtbar.
Pausen werden abgezogen, Schichten über Mitternacht dem richtigen Tag zugeordnet, und in den beiden Nächten im Jahr, in denen die Uhr springt, stimmt die Stundenzahl trotzdem. Wer will, lässt zusätzlich die gesetzlichen Ruhepausen prüfen — nach deutschem, österreichischem oder Schweizer Recht.
Sie prüfen die Stunden, schließen den Monat ab und exportieren ihn als Excel, CSV, PDF oder DATEV. Der Abschluss ist danach eingefroren: Spätere Änderungen an Einstellungen verändern einen bereits abgerechneten Monat nicht mehr.